Worum geht es
Bäume schützen und Lebensqualität erhalten
Am 12. März 2023 entscheiden die Stimmberechtigten der Stadt St.Gallen über die Ausdehnung des bestehenden Baumschutzes aufs ganze Stadtgebiet. Das Schutzkonzept existiert seit Ende der 1970er-Jahre, gilt hier aber anders als in Zürich, Bern oder Basel heute nur in einzelnen, besonders durchgrünten Gebieten. Das will die Stadtregierung jetzt ändern.
Das Stadtparlament hat der Ausdehnung des Baumschutzes auf ganz St.Gallen im Mai 2022 mit 38 Ja gegen 18 Nein bei drei Enthaltungen klar zugestimmt. Auf Antrag der FDP wurde dieser Beschluss dann mit der minimal dafür nötigen Stimmenzahl von 21 dem Ratsreferendum unterstellt. Damit ist jetzt eine politische Ehrenrunde für dieses Thema nötig.
Begründet hat der Stadtrat seinen Antrag zur raschen Ausdehnung des Baumschutzes auf ganz St.Gallen damit, dass die Folgen der Klimakrise auf die Stadt zunehmend spürbar werden. Ein dichter Baumbestand zwischen den Häusern ist nämlich eines der effizientesten Mittel gegen die starke Erhitzung der Stadt, gegen das sogenannte Urban Heating.
Mit Bäumen lässt sich die Wohn- und damit Lebensqualität trotz immer mehr Hitzetagen und laufend neuen Hitzerekorden bewahren. Weil Bäume für ihre Entwicklung Jahrzehnte brauchen, ist es aber nicht nur wichtig, möglichst rasch viele neue zu pflanzen, man muss auch mit jenen pfleglich umgehen, die bereits stehen. Und genau dafür braucht es ein Ja zum Baumschutz auf dem ganzen Stadtgebiet am 12. März.

Die unveränderte Bestimmung lautet wie folgt:
Bauordnung (SRS 731.1)
Art. 39 Bäume
¹ Der Bewilligungspflicht unterliegt das Fällen von Bäumen
a) in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit schutzwürdigen Grünflächen mit Baumbestand, mit einem Stammumfang von mehr als 0,8 m, gemessen 1 m über dem Boden;
b) deren Pflanzung verfügt worden ist.
² Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Interesse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Baum ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestandes gefällt werden kann und der Baum nicht besonders schützenswert ist;
b) ein Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht und der Baum nicht besonders schützenswert ist;
c) die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird.
³ Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt werden.
4 Unzulässig ist der verunstaltende oder baumgefährdende Rückschnitt.
5 Zur Erhaltung besonders schützenswerter Bäume können Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden, soweit keine öffentlichen oder erhebliche private Interessen entgegenstehen.
Dieser Artikel betrifft bisher nur die orangen Bereiche. Neu soll er im ganzen bebauten Gebiet von St.Gallen Gültigkeit haben (siehe unten).
